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Elektronisches Mahnverfahren

In wirtschaftlichen schwierigen Zeiten ist es nur noch in Ausnahmefällen vertretbar,  mit Rücksicht auf die Geschäftsbeziehung, auf die Begleichung offener Forderungen zu warten. 

Die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens ist für einen Laien häufig recht umständlich und die Verwendung der hierfür vorgesehenen Vordrucke zwar auf den ersten Blick einfach, nach wiederholten Beanstandungen der Mahnabteilung - etwa weil hier oder dort ein Kreuzchen vergessen oder ein Gericht falsch bezeichnet wurde - von Frustrationen begleitet.  Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes gerade bei kleineren Beträgen lohnt nicht, am Ende wird dann auf die Durchsetzung einer berechtigten Forderung verzichtet.  Bei der Erstellung des Monatsabschlusses spukt dann der Ärger im Hinterkopf, mal wieder einem Glückritter eine Leistung für " lau " erbracht zu haben.   

Mein Büro bietet auch und gerade kleineren Betrieben einen Service an, das elektronische Mahnverfahren zu nutzen. Sie brauchen nur die Gerichtskostenauslagen und die Anwaltskosten für die Beantragung des Mahnbescheides für Ihre Forderung auslegen, die dann gleich als vollstreckbare Nebenforderung in den gerichtlichen Mahnbescheid aufgenommen werden.

Für eine Forderung beispielsweise in Höhe von EUR 300,-- zahlen Sie an Gerichtskosten EUR 12,50 ein, die Anwaltskosten betragen EUR 35,-- + Mwst.

Beträgt Ihre Forderung EUR  3000,-- so betragen die Gerichtskosten EUR 44,50 und die Anwaltskosten EUR 209,-- + Mwst.

Die Gerichts- und Anwaltskosten werden mit dem Mahnbescheid gleich mit tituliert und der Gegner erhält auch hierüber automatisch eine Zahlungsaufforderung.

Gerichts- und Anwaltkosten orientieren sich an den gesetzlichen Vorschriften, je höher der Streitwert, desto höher allerdings auch die Nebenforderungen.

Trotzdem ist der Kosteneinsatz gegenüber einer gerichtlichen Klage erheblich geringer. Würde eine Klage erhoben werden, müßten Sie nach dem Streitwert von EUR 300,--  statt EUR 12,50 ganze EUR 75,-- an Gerichtskosten einzahlen und bei EUR 3.000,-- statt EUR  44,50  immerhin EUR 267,--.

Legt der Gegner allerdings Widerspruch ein, werden die restlichen Gerichtskosten, falls die Durchführung eines streitigen Verfahrens beantragt wurde, fällig.   Diesen Antrag können Sie allerdings abwarten und sich dann später entscheiden, ob Sie in das streitige Verfahren eintreten wollen oder nicht.

Zum Servicepaket gehört auch eine vorläufige Einschätzung über die Erfolgsaussichten im Falle einer Klage sowie die Recherche nach einer zustellfähigen Anschrift des Antragsgegners gegen Ersatz der Behördengebühren.

Falls Sie Interesse haben, können Sie mir Ihren " Fall "  gern kostenlos und unverbindlich per Telefax oder e-mail vortragen.